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Queeres Brandenburg
Landeskoordinierungsstelle
Wir gewinnen den Kampf um Vielfalt und Gleichstellung nicht in den Metropolen,
sondern in den Dörfern und Städten Brandenburgs.
 

II.2.1. - Handlungsfelder des " AP qu. Brandenburg"

II. - Entstehungsprozess des "Aktionsplan Queeres Brandenburg"
II.2."Wo steht das Land Brandenburg bei der LSBTTIQ*-Gleichstellung?"
II.2.1. - Handlungsfelder des "AP qu. Brandenburg"


Der oben genannte Beschluss des Landtages Brandenburg sieht für den Aktionsplan bereits einige Handlungsfelder bzw. Schwerpunkte vor. Daneben ergeben sich aus den anderen Landesaktionsplänen Themen, die sich wie ein „roter Faden“ als generelle Aspekte in den Inhalten wiederfinden. Diese Schwerpunkte lassen sich wie folgt beschreiben:


1. Bildung und Aufklärung
2. Teilhabe
3. Selbstbestimmung und Selbsthilfe
4. Familie, Kinder, Jugend, Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaften
5. Lebenslagen
6. Gewaltprävention, Antidiskriminierung
7. Gesundheit
8. Arbeitswelt


Bei den beschriebenen Handlungsfeldern handelt es sich um Oberthemen, die im Prozess der Beteiligung der Community und der Öffentlichkeit erweitert oder reduziert werden konnten.

 

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Impressum

Queeres Brandenburg - Landeskoordinierungsstelle
Die Kommnunale Arbeitsgemeinschaft Tolerantes Brandenburg - Katte e. V. ist seit dem Jahr 2020 die Trägerin des Projektes Queeres Brandenburg - Landeskoordinierungsstelle. Das Projekt wird durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbarucherschutz gefördert. Die jeweiligen Träger der Projekte zur Aufklärung, Prävention, Beratung und Hilfe, die auf dieser Seite aufgeführt werden, sind durch die Veröffentlichung der jeweiligen Adresse gekennzeichnet. 

Katte e. V.
Jägerallee 29
14469 Potsdam

T: 0331 240 189
F: 0331 240 188
M: lks@queeres-brandenburg.info


Katte e. V.,  AG Potsdam, VR 2580 P; Vertretungsberechtigte Vorstände: Hans Kremer und Ronald Schulz. Der Verein ist vom Finanzamt Potsdam als Gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung anerkannt und zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen für Spenden entspr. § 50 Abs.1 EStDV berechtigt.

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