Höhere Steuerfreibeträge: Mehr Geld im Ehrenamt oder als Übungsleiter

Höhere Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale seit 2021

Minijobber, die sich nebenberulich in einem Ehrenamt engagieren oder als Übungsleiter in einem Verein anderen etwas beibringen, sind für die Gesellschaft von hohem Wert.

Um dieses Engagement zu honorieren, gibt es die sogenannte Ehrenamtspauschale und die Übungsleiterpauschale. Bis zur Höhe dieser Freibeträge ist die Vergütung aus der Beschäftigung steuerfrei. Diese Pauschalen wurden zum 1. Januar 2021 erhöht:

 

Wann kann die Ehrenamtspauschale oder der Übungsleiterfreibetrag genutzt werden?

Im Steuerrecht gilt: Einnahmen für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten bleiben steuerfrei, soweit sie die Höhe der Ehrenamtspauschale oder den Übungsleiterfreibetrag nicht überschreiten.

Das Sozialversicherungsrecht schließt sich dieser Regelung an: Einnahmen bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale und des Übungsleiterfreibetrages sind für die Sozialversicherung kein Verdienst. Für diese Vergütungen müssen somit auch keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Auch bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäftigung werden diese Einnahmen nicht berücksichtigt.

 

Wer kann diese Aufwandsentschädigungen erhalten?

Die Übungsleiterpauschale kann in Anspruch genommen werden für 

Um die Ehrenamtspauschale nutzen zu können, muss die nebenberufliche Tätigkeit

Eine ehrenamtliche Tätigkeit kann ein Arbeitnehmer somit beispielsweise im Sportverein, in einer Umweltschutzorganisation oder auch beim Deutschen Roten Kreuz ausüben.

 

Wie können die Steuerfreibeträge angewendet werden?

Sowohl der Übungsleiterfreibetrag als auch die Ehrenamtspauschale kann auf zwei Arten genutzt werden:

1. „pro rata“ 

Der Steuerfreibetrag wird monatlich zu gleichen Teilen aufgebraucht. Bei einer ganzjährigen Beschäftigung kann die Übungsleiterpauschale jeden Monat in Höhe von 250 Euro und die Ehrenamtspauschale in Höhe von 70 Euro steuer- und beitragsfrei angewandt werden. Im Jahr 2020 waren das 200 bzw. 60 Euro pro Monat.

2. „en bloc“

In diesem Fall wird der jeweilige Freibetrag in Höhe von 3.000 Euro bei einem Übungsleiter bzw. 840 Euro bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit am Stück aufgebraucht. Das kann auch bereits zum Jahresbeginn erfolgen. Einen Einfluss auf die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung hat dies jedoch nicht (vgl. Beispiel 2).

Zur Veranschaulichung zwei Beispiele:

Beispiel 1:
Eine Tätigkeit als Übungsleiter wird ganzjährig ausgeübt. Pro Monat ist ein Verdienst in Höhe von 650 Euro vereinbart. Der Arbeitgeber entscheidet sich dazu, den Steuerfreibetrag „pro rata“ anzuwenden.

monatliche Vergütung für einen Übungsleiter                        650 Euro
./. monatlicher Steuerfreibetrag (Übungsleiterfreibetrag)       250 Euro
monatlicher Verdienst (steuer- und beitragspflichtig)             400 Euro

Der Verein muss den Übungsleiter als Minijobber anmelden. Von dem Verdienst in Höhe von monatlich 400 Euro werden die Abgaben an die Minijob-Zentrale berechnet. Es liegt keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor.

 

Beispiel 2:

Die Tätigkeit als Übungsleiter wird für ein Jahr ausgeübt und endet mit Ablauf des Jahres. Pro Monat ist ein Verdienst in Höhe von 650 Euro vereinbart.
Der Arbeitgeber entscheidet sich am Jahresbeginn dafür, den Steuerfreibetrag „en bloc“ zu berücksichtigen.

Monat     Verdienst       ausgeschöpfter Freibetrag      beitragspflichtiges Arbeitsentgelt

Januar     650 Euro        650 Euro                                     0 Euro

Februar    650 Euro       1.300 Euro                                  0 Euro

März        650 Euro       1.950 Euro                                  0 Euro

April         650 Euro       2.600 Euro                                  0 Euro

Mai          650 Euro        3.000 Euro                                 250 Euro

Juni
bis Dez.   650 Euro         -                                                650 Euro


Für die Prüfung, ob ein Minijob vorliegt, muss der Arbeitgeber das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt ermitteln.

monatlicher Verdienst (650 Euro x 12)                                  7.800 Euro
./. Steuerfreibetrag                                                                 3.000 Euro
= sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt                    4.800 Euro
regelmäßig monatliches Arbeitsentgelt (4.800 : 12=)            400 Euro

Der Verein muss den Übungsleiter als Minijobber bei der Minijob-Zentrale anmelden. Der Minijob ist zum 1. Mai anzumelden. Für diesen Monat ist ein Arbeitsentgelt in Höhe von 250 Euro zu verbeitragen. Ab dem Monat Juni (bis einschließlich Dezember) sind Pauschalbeiträge von einem Arbeitsentgelt in Höhe von 650 Euro zu zahlen.

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